Rechte von Kindern

Rechte von Kindern

Kinder, die als Angehörige einer christlichen Minderheit aufwachsen, haben meist schlechte Startmöglichkeiten. Sie werden in der Ausbildung benachteiligt und stehen unter Druck, sich der religiösen Mehrheit anzupassen. Die Freiheit der Kinder, von ihren Eltern auch in religiösen Fragen erzogen und gebildet zu werden, bleibt häufig illusorisch.

Auch die Rechte von Kindern werden besonders geschützt. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes erfreut sich nach wie vor des mit Abstand höchsten Ratifikationsstands aller menschenrechtlicher Verträge.

 

Neben dem allgemeinen Diskriminierungsverbot sind im hier interessierenden Zusammenhang zwei Rechte wichtig, welche regelmäßig verletzt werden.

 

Zum einen Artikel 14 Kinderrechtskonvention (KRK), welcher die Gewissens- und Religionsfreiheit des Kindes schützt:

„(1)  Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.“

„(2)  Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.“

„(3)  Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.“

 

Zum anderen Artikel 18 und 27 KRK, welche die Erziehung und Entwicklung des Kindes zuerst zur Aufgabe der Eltern bzw. des Vormundes machen:

Artikel 18 KRK

„(1)  Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.“

„(2)  Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.“

„(3)  Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.“


Artikel 27 KRK

„(1)  Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard an.“

„(2)  Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die für die Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedingungen sicherzustellen.“

„(3)  Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren innerstaatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel geeignete Maßnahmen, um den Eltern und anderen für das Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirklichung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürftigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogramme insbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung und Wohnung vor.“

„(4)  Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderen finanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohl innerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicherzustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften oder den Abschluss solcher Übereinkünfte sowie andere geeignete Regelungen.“

 

 

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